Satzung des Kreisverbandes Ammerland (Download PDF):
Präambel
Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation. Der Kreisverband Ammerland der Jungen Liberalen will sich vor allem für die Erhaltung und Bestärkung des liberalen und demokratischen Rechtsstaates mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung einsetzen. Er bekennt sich ebenfalls zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und unterstützt die absolute Pressefreiheit.
Der Kreisverband Ammerland ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Niedersachsen e.V..
§ 1 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Ammerland kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden Landeskreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen.
(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Ammerland wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
(3) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Ammerland wird durch absolute Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen.
Näheres wird zu einem Späteren Zeitpunkt entschieden.
(4) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Ammerland wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
(5) Ende der Mitgliedschaft
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..
§ 2 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Wahlen zum Vorstand sind einmal Jährlich abzuhalten.
(2) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.
(3) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Organe
Die Organe des Kreisverbandes Ammerland sind nach dem Range:
1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. Der geschäftsführende Kreisvorstand
§ 4 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Einladung zur KMV
Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt an alle Mitglieder des Kreisverbandes und an den Landesverband. Zu den KMV an denen Wahlen oder Satzungsänderungen vorgenommen/beschlossen werden, wird schriftlich mit einer Frist von drei Wochen, zu allen anderen Mitgliederversammlungen wird durch doppelten E-Mail-Versand mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand eingeladen.
(2) Versammlungsart
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten.
Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(3) Aufgaben
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes.
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer.
3. Satzungsänderungen.
4. Auflösung des Kreisverbandes.
(4) Versammlungshäufigkeit
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).
(5) Rede- Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Ammerland.
§ 5 Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung
Der geschäftsführende Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem/Der Kreisvorsitzendem/n
- Den stellvertretenden Kreisvorsitzenden (Minimal einer, Maximal drei)
- Den Beisitzern (Minimal einer, Maximal drei)
Die genaue Anzahl der Kreisvorstandsmitglieder wird durch einen Antrag auf eine höhere Besetzung als das Minimum bei der Wahl erfolgen, dieser muss eine absolute Mehrheit finden. Wobei es niemals mehr Stellvertreter als Beisitzer geben kann.
Der Kreisvorstand ist berechtigt kooptierte Mitglieder zu ernennen.
(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Es steht dem Kreisvorstand frei, den Posten des zurückgetretenen Kreisvorstandsmitglieds durch eine Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind generell Neuwahlen abzuhalten.
Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.
(5) Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Ammerland sind der Kreisvorsitzende oder der stellvertretende Kreisvorsitzende berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(6) Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen.
§ 6 Finanzen
(1) Abgaben
Die Höhe der Abgaben legt der Kreisverband in seiner Beitragsordnung fest.
(2) Verantwortlichkeit
Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen.
(2) Aufgaben
Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.
(3) Befugnisse
Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
§ 8 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor.
§ 9 Auflösung
Der Kreisvorstand kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesendsein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Ammerland fällt an den Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum 11. Mai 2007 in Kraft.
§ 11 Zweifelsfälle
In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. herangezogen werden.
Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung vom 11. Mai 2007,
geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 2008


